ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Geltung der AGB
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Tischlerei gegenüber ihren Auftraggebern.
1.2. Die jeweils gültige Fassung der AGB ist auf der Website des Unternehmens unter www.inform-tischler.at abrufbar und kann vom Vertragspartner vor Vertragsabschluss eingesehen werden.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
1.4. Diese AGB gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner sie vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen konnte und der Vertrag abgeschlossen wird. Spätestens mit Annahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt.
1.5. Individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen gehen diesen AGB im Einzelfall vor.
1.6. Stehen wir mit unserem Auftraggeber in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
2. Unternehmer und Verbraucher
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verträge mit Unternehmern als auch mit Verbrauchern.
2.2. Soweit in diesen AGB einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für Unternehmer gelten oder Verbraucher von bestimmten Regelungen ausgenommen sind, gelten diese Bestimmungen ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
2.3. Handelt der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags auch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit, gelten die für Unternehmer vorgesehenen Bestimmungen dieser AGB. Auch Geschäfte, die teilweise der privaten und teilweise der unternehmerischen Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, gelten in diesem Fall als Unternehmensgeschäfte.
3. Angebote und Vertragsabschluss
3.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.
3.3. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
4. Kostenvoranschläge
4.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.
4.3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
5. Unterlagen und geistiges Eigentum
5.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliche Dokumente bleiben unser geistiges Eigentum. Durch deren Überlassung werden keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte eingeräumt.
5.2. Jede Verwendung dieser Unterlagen, insbesondere deren Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstige Verwertung, auch nur auszugsweise, bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung.
5.3. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sämtliche überlassenen Unterlagen auf unser Verlangen unverzüglich zurückzustellen oder – sofern sie in elektronischer Form übermittelt wurden – zu löschen.
5.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, nicht öffentlich zugängliche Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, unsere Leistungen nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand abzurechnen. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen bei Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Teilrechnungen zu legen, sofern Leistungen abschnittsweise erbracht werden.
6.2. Alle von uns genannten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.3. Gegenüber Unternehmern gilt eine Rechnung als anerkannt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang schriftlich und begründet widersprochen wird.
6.4. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Zahlungen von Unternehmern gelten erst mit Einlangen auf unserem Geschäftskonto als erfolgt.
6.5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gegenüber Unternehmern Zinsen gemäß § 456 und gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 % pa verrechnet.
7. Wertsicherung
7.1. Die vereinbarten Entgelte sind wertgesichert. Als Maßstab dient der von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangspunkt für die Berechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl. Änderungen des Index bis zu 3 % bleiben unberücksichtigt. Wird dieser Schwellenwert überschritten, wird die Preisänderung in vollem Umfang berücksichtigt. Grundlage für die weitere Berechnung ist sodann die jeweils zuletzt herangezogene Indexzahl. Bei Verbrauchergeschäften erfolgt eine Anpassung frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss, sofern die Preisänderung nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
8.2. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
9. Aufmaß, Planung und Mitwirkungspflichten
9.1. Maßangaben des Auftraggebers erfolgen grundsätzlich auf dessen Verantwortung, sofern das Aufmaß nicht ausdrücklich durch uns vorgenommen wird. Für die Richtigkeit vom Auftraggeber übermittelter Maße, Skizzen oder sonstiger Angaben übernehmen wir keine Haftung. Wird das Aufmaß durch uns vorgenommen, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die örtlichen Gegebenheiten vollständig zugänglich sind und alle maßrelevanten Umstände bekannt gegeben werden.
9.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass am Montageort sämtliche baulichen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten rechtzeitig gegeben sind. Dazu zählen insbesondere geeignete Untergründe, ebene Wände, Böden und Decken, ausreichende Zufahrts- und Transportmöglichkeiten sowie vorhandene Elektro- und Sanitärinstallationen.
9.3. Der Auftraggeber hat uns vor Beginn der Arbeiten auf verdeckte Leitungen, Rohre oder sonstige Hindernisse im Bereich der Montage hinzuweisen. Für Schäden, die aufgrund fehlender oder unrichtiger Hinweise entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
9.4. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch unrichtige oder fehlende Angaben des Auftraggebers, fehlende Vorleistungen oder ungeeignete bauliche Voraussetzungen entstehen, können gesondert verrechnet werden.
10. Liefertermine und Montage
10.1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
10.2. Vereinbarte Liefer- oder Leistungsfristen beginnen erst, sobald alle technischen und gestalterischen Details vollständig geklärt sind, der Auftrag schriftlich bestätigt wurde und vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden.
10.3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass zum vereinbarten Liefer- oder Montagetermin alle erforderlichen baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
10.4. Verzögerungen, die durch Umstände außerhalb unseres Einflussbereichs entstehen – insbesondere höhere Gewalt, Lieferengpässe, Transportprobleme, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Zulieferern oder unvorhersehbare Materialengpässe – verlängern die Lieferfrist angemessen.
10.5. Verzögerungen, die durch fehlende Vorleistungen anderer Gewerke, durch Änderungen des Auftrags oder durch nicht rechtzeitig bereitgestellte Baustellen entstehen, führen ebenfalls zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
10.6. Entsteht uns durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ein Mehraufwand (z. B. erfolglose Anfahrten, Wartezeiten oder notwendige Zusatztermine), sind wir berechtigt, diesen gesondert zu verrechnen.
10.7. Gegenüber Unternehmern sind Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
10.8. Werden fertiggestellte Leistungen nicht übernommen, sind wir berechtigt Lagerkosten zu verrechnen.
11. Abnahme und Übergabe der Leistung
11.1. Die Leistung gilt mit Fertigstellung der Montage und Übergabe an den Auftraggeber als übergeben.
11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu überprüfen und allfällige erkennbare Mängel ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben.
11.3. Erfolgt trotz Fertigstellung der Leistung keine ausdrückliche Abnahme durch den Auftraggeber, gilt die Leistung spätestens mit Ingebrauchnahme, Weiterverarbeitung oder Weitergabe an Dritte als abgenommen.
11.4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder erscheint er zu einem vereinbarten Abnahmetermin nicht, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
11.5. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
11.6. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
12. Naturprodukt Holz
12.1. Holz ist ein Naturprodukt. Unterschiede in Struktur, Maserung, Farbe sowie geringfügige Maßabweichungen sind materialbedingt und stellen keinen Mangel dar. Holz unterliegt natürlichen Veränderungen, insbesondere durch Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen, wodurch es zu Quellen, Schwinden, Verziehen oder Rissbildungen kommen kann. Auch durch Lichteinwirkung, Alterung sowie Nutzungseinflüsse können Farbveränderungen auftreten. Ebenso können bei gebeizten, lackierten oder geölten Oberflächen materialbedingte Farb- und Strukturunterschiede auftreten.
12.2. Solche material- und naturbedingten Eigenschaften sowie Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche, sofern sie die gewöhnliche Verwendung oder die vereinbarte Beschaffenheit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.
13. Gewährleistung
13.1. Wir leisten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr, wobei gegenüber Unternehmern folgende Einschränkungen gelten:
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für bewegliche und 1 Jahr für unbewegliche Sachen.
- Der Auftraggeber hat den Mangel unverzüglich, spätestens binnen 5 Tagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei verspäteter oder fehlender Anzeige gilt die Leistung als genehmigt.
- Der Beweis, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war, obliegt dem Auftraggeber.
- Wir sind berechtigt, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
13.2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 933 ABGB).
13.3. Werden Mängel ohne unsere vorherige Zustimmung durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte behoben, verändert oder sonst bearbeitet, entfällt unsere Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit, als dadurch die Feststellung oder Behebung des Mangels erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch solche Eingriffe die Ursache des Mangels nicht mehr festgestellt werden kann oder zusätzliche Schäden entstehen.
13.4. Gegenüber Unternehmern führt eine eigenmächtige Mängelbehebung oder Veränderung der Leistung grundsätzlich zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche, sofern wir der Maßnahme nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.
13.5. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, bei Gefahr in Verzug Maßnahmen zur Schadensabwehr zu setzen, sofern wir hiervon unverzüglich verständigt werden.
14. Haftung / Schadenersatz
14.1. Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes (exkl. Umsatzsteuer). Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden oder mittelbare Schäden wird nicht gehaftet. Bei Unternehmergeschäften verjähren Schadenersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls binnen 2 Jahren ab Erbringung der Leistung.
15. Aufrechnung und Zurückbehaltung
15.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen unsere Ansprüche aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, außer diese wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
15.2. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 9560 Feldkirchen in Kärnten.
16.2. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens ausschließlich zuständig. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.
17. Rechtswahl
17.1. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
